In regelmäßigen Abständen werden Patienten von Ihren behandelnden Ärzten zu Kollegen überwiesen. Häufig kommt es in diesem Zusammenhang zwischen diesen Ärzten zu einem Austausch von Informationen über den jeweiligen Patienten. Von unseren Ärzten werden wir häufig gefragt, ob eine derartige Informationsweitergabe von Patientendaten gesetzeskonform ist. Gemeinsam mit ao Univ.Prof. Dr. Dietmar Jahnel, Professor an der Universität Salzburg, haben wir uns diesen Fall aus datenschutzrechtlicher Perspektive angesehen.
Die Dokumentationspflicht der Ärzte
Bereits das Gesetz verpflichtet Ärzte, Aufzeichnung über jede zur Beratung oder Behandlung übernommenen Personen zu führen (§ 51 ÄrzteG). Diese gesetzliche Bestimmung regelt auch die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Die konkreten datenschutzrechtlichen Sonderbestimmungen dazu enthält § 51 Abs 2 ÄrzteG.
Zulässigkeit der Datenübermittlung
Ärzte sind somit zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten berechtigt. Die gesetzliche Grundlage des ÄrzteG erfüllt den Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 lit j DS-GVO, sodass eine Datenübermittlung an andere Ärzte mit Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Über diese Sonderbestimmung hinaus enthält das Gesetz explizit keine weiteren Möglichkeiten für die Rechtfertigung einer Datenübermittlung an andere Ärzte. In der aktuellen datenschutzrechtlichen Fachliteratur wird dabei die Meinung vertreten, dass die Einwilligung zur Datenübermittlung vom Patienten auch konkludent erteilt werden kann. Hierzu gibt es jedoch noch keine Rechtsprechung der DSB oder der übergeordneten Gerichte.
Wege der Datenübermittlung
In unseren vorhergehenden Artikeln zum Thema Datenschutzrecht haben wir die gesetzlichen Anforderungen für eine Übermittlung von (Gesundheits-)daten via Instant-Messenger, E-Mails und SMS erarbeitet. Im Falle der Übermittlung von Patientendaten an andere Ärzte handelt es sich zweifelsohne um Gesundheitsdaten, sodass die Übermittlung dieser Daten via Instant-Messenger-Dienste, E-Mail oder SMS meist nicht rechtskonform ist! In der Praxis werden Befunde deshalb häufig über A1 DaMe oder HCS medical net übertragen. Dieser Form der Übertragung erfüllt alle im GTelG 2012 angeführten Voraussetzungen für die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
Zusammenfassung
Sollten Sie Ihren Kollegen Informationen über Ihre gemeinsamen Patienten zukommen lassen, empfehlen wir Ihnen die schriftliche Einwilligung des Patienten einzuholen. Obwohl eine konkludente Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Daten zulässig erscheint, erachten wir den Weg der expliziten Einwilligung als (rechts)sicherer. Darüber hinaus empfehlen wir für die Übermittlung der Gesundheitsdaten auf das Service von A1 DaMe oder HCS medical net zurückzugreifen.
Wichtiger Hinweis
Hinzuweisen gilt, dass es sich bei den obigen Ausführungen um unsere Rechtsansicht und Interpretation der gesetzlichen Vorgaben handelt. Auch eine ständige Rechtssprechung gibt es zu diesem Thema bis dato noch nicht.
Wir halten Sie auf dem Laufenden
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